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Allgemeines zur Baugenehmigung

Ob ein Grundstück bebaut werden darf, wird durch das Baugesetzbuch (BauGB) und die Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Bebauungs- plan) bestimmt. Welchen Vorgaben das Bauvorhaben entsprechen muss und ob es vor Baubeginn genehmigt werden muss bestimmt das Bau- ordnungsrecht. Das Bauordnungsrecht ist in der Landesbauordnung (LBO) und in ihren Folgeverordnungen geregelt.

Schwerpunkte des Bauordnungsrechts sind die Anforderungen an das Grundstück und seine Bebauung (z.B. Abstandsflächen, verkehrsmäßige Erschließung), an einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen (z.B. Stellplätze) sowie grundsätzliche Anforderungen an die Ausführung baulicher Anlagen und der wichtigsten Gebäudeteile (z.B. Standsicher- heit, Verkehrssicherheit, Brandschutz).

Nutzen Sie die Möglichkeit, während der Sprechstunden des Baurechts- amts Waiblingen im Rathaus Alfdorf, Fragen zu Ihren Bauvorhaben direkt mit dem zuständigen Mitarbeiter des Baurechtsamts zu klären. Die Termine für die Sprechstunden des Baurechtsamts (in der Regel am ersten Freitag im Monat von 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr) werden im Amtsblatt der Gemeinde veröffentlicht.



Die Baugenehmigung

Für alle Bauvorhaben, die nicht verfahrensfrei sind und für die das Kenntnisgabeverfahren nicht angewendet wird, muss ein Baugeneh- migungsverfahren durchgeführt werden. Bei Vorhaben, für die das Kenntnisgabeverfahren vorgesehen ist, kann auf Wunsch des Bauherrn auch das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Im Bau- genehmigungsverfahren gilt folgender Ablauf:

  1. Der Bauherr reicht den Bauantrag mit den Bauvorlagen (Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Darstellung der Grundstücks- entwässerung, bautechnische Nachweise oder bautechnische Bestätigung, Bauleitererklärung) jeweils mindestens dreifach bei der Gemeinde ein, in der das Baugrundstück liegt.

  2. Die Gemeinde leitet diese Unterlagen an die zuständige Baurechts- behörde (Landratsamt) weiter. Die Gemeinde benachrichtigt ferner die Angrenzer von dem Vorhaben, es sei denn, diese haben bereits schriftlich dem Vorhaben zugestimmt.

  3. Die Baurechtsbehörde prüft die Vollständigkeit der Bauvorlagen. Sind die Bauvorlagen unvollständig oder weisen sonstige Mängel auf, teilt die Behörde dem Bauherrn mit, welche Ergänzungen erforderlich sind.

    Sind die Bauvorlagen vollständig, bestätigt die Baurechtsbehörde dem Bauherrn den Eingang der vollständigen Bauvorlagen und teilt ihm den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag mit.  

  4. Die von der Gemeinde bereits am Anfang des Verfahrens benachrichtigten Angrenzer müssen eventuell Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich vorbringen. Äußern sie sich in dieser Zeit nicht, können sie zu einem späteren Zeitpunkt keine Einwände mehr erheben.

  5. Mit dem Bau kann begonnen werden, sobald dem Bauherrn der Baufreigabeschein - der sog. Rote Punkt - erteilt wurde.



Das Kenntnisgabeverfahren

Für alle Bauvorhaben, die nicht verfahrensfrei sind und die in § 51 LBO aufgeführt sind, wird das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt. Auf Wunsch des Bauherrn kann für diese Vorhaben auch das Baugeneh- migungsverfahren durchgeführt werden.

Das Kenntnisgabeverfahren kommt vor allem für die Errichtung von

  • Wohngebäuden, ausgenommen Hochhäuser,
  • landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auch mit Wohnteil bis zu drei Geschossen,
  • Stellplätzen und Garagen für solche Gebäude und 
  • Nebenanlagen für solche Gebäude in Frage.

Voraussetzung ist, dass das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt und die Gemeinde für das betreffende Gebiet keine Veränderungssperre erlassen hat.

Kann das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden, ist folgender Ablauf vorgesehen:

  1. Der Bauherr reicht die Bauvorlagen (u.a. Lageplan, Bauzeichn- ungen, Darstellung der Grundstücksentwässerung, bautechnische Bestätigung) mindestens zweifach bei der Gemeinde ein, in der das Baugrundstück liegt.
  2. Die Gemeinde prüft die Unterlagen auf Vollzähligkeit. Sind die Unterlagen vollzählig, bestätigt sie dies dem Bauherrn und leitet die Unterlagen an die Baurechtsbehörde (Landratsamt) weiter. Sind die Unterlagen unvollständig, teilt Sie dies dem Bauherrn mit. Die Gemeinde benachrichtigt ferner die Angrenzer von dem Vorhaben, es sei denn, der Bauherr konnte bereits deren schriftliche Zustimmung vorlegen.
  3. Der Bauherr muss für sein Vorhaben eventuell bestimmte bautechnische Nachweise - Standsicherheits-, Wärmeschutz-, Schallschutznachweise - aufstellen lassen.
  4. Grundriss und Höhenlage von Gebäuden muss der Bauherr (mit Ausnahme bestimmter kleinerer Vorhaben) auf dem Grundstück vor Baubeginn durch einen Sachverständigen festlegen lassen. Dies geschieht in der Regel durch ein Schnurgerüst.
  5. Der Bauherr muss dem Bezirksschornsteinfegermeister vor Bau- beginn technische Angaben über die geplanten Feuerungsanlagen machen.

Sind diese Schritte absolviert, kann der Bauherr, sofern ihm weder die Gemeinde noch die Baurechtsbehörde Hinderungsgründe mitgeteilt hat,

  1. bei Vorhaben, denen die Angrenzer schriftlich zugestimmt haben, nach zwei Wochen,
  2. ansonsten nach einem Monat

mit dem Bau beginnen. Die Frist läuft ab Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde.



Verfahrensfreie Vorhaben

Verfahrensfreie Vorhaben müssen zwar so ausgeführt werden, dass sie den einschlägigen baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, ein baurechtliches Verfahren ist aber nicht erforderlich. Die verfahrenfreien Vorhaben ergeben sich aus § 50 LBO und der Anlage zu § 50 LBO.

Beispiele hierfür sind:

  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Aussenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt
  • Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m³ Rauminhalt
  • Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche
  • Öffnungen in Aussenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen
  • Stellplätze bis 50 m² Nutzfläche je Grundstück im Innenbereich.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Vorhaben noch verfahrensfrei ist, fragen Sie bitte vorher nach. Erfüllt ein Vorhaben nicht alle Vorgaben des § 50 LBO so ist es nicht mehr verfahrensfrei und Sie benötigen eine Baugenehmigung bzw. müssen das Kenntnisgabeverfahren durch- führen. Nutzen Sie deshalb die Möglichkeit, während der Sprechstunden des Baurechtsamts Waiblingen im Rathaus Alfdorf, Fragen zu Ihren Vorhaben direkt mit dem zuständigen Mitarbeiter des Baurechtsamts zu klären. Die Termine für die Sprechstunden des Baurechtsamts werden im Amtsblatt der Gemeinde veröffentlicht.



Bautätigkeitsstatistik

Den im Rahmen des Baugenehmigungs- bzw. Kenntnisgabeverfahrens notwendigen Erhebungsbogen des Statistischen Landesamts können Sie nun jederzeit online am Bildschirm ausfüllen. Bei Bedarf können Bauherren und Architekten auch Blanko-Erhebungsbögen für die Baugenehmigungs- und Abgangsstatistik ausdrucken.

Nutzen Sie hierzu den Service "Bautätigkeitsstatistik-Online" des Statistischen Landesamtes.






 
    Copyright © 2002, Gemeinde Alfdorf. Letzte Änderung: 15.03.2012