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Allgemeines zur Baugenehmigung
Ob ein Grundstück bebaut werden darf, wird durch das Baugesetzbuch
(BauGB) und die Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Bebauungs-
plan) bestimmt. Welchen Vorgaben das Bauvorhaben entsprechen muss und ob es vor
Baubeginn genehmigt werden muss bestimmt das Bau- ordnungsrecht. Das
Bauordnungsrecht ist in der Landesbauordnung (LBO) und in ihren
Folgeverordnungen geregelt.
Schwerpunkte des Bauordnungsrechts sind die Anforderungen an das Grundstück
und seine Bebauung (z.B. Abstandsflächen, verkehrsmäßige Erschließung), an
einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen (z.B. Stellplätze) sowie
grundsätzliche Anforderungen an die Ausführung baulicher Anlagen und der
wichtigsten Gebäudeteile (z.B. Standsicher- heit, Verkehrssicherheit,
Brandschutz).
Nutzen Sie die Möglichkeit, während der Sprechstunden des Baurechts-
amts Waiblingen im Rathaus Alfdorf, Fragen zu Ihren Bauvorhaben direkt mit dem
zuständigen Mitarbeiter des Baurechtsamts zu klären. Die Termine für
die Sprechstunden des Baurechtsamts (in der Regel am ersten Freitag im
Monat von 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr) werden im Amtsblatt der Gemeinde
veröffentlicht.
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Die Baugenehmigung
Für alle Bauvorhaben, die nicht verfahrensfrei sind und für die das Kenntnisgabeverfahren nicht angewendet
wird, muss ein Baugeneh- migungsverfahren durchgeführt werden.
Bei Vorhaben, für die das Kenntnisgabeverfahren vorgesehen ist, kann auf Wunsch
des Bauherrn auch das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Im Bau-
genehmigungsverfahren gilt folgender Ablauf:
- Der Bauherr reicht den Bauantrag mit den Bauvorlagen (Lageplan,
Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Darstellung der Grundstücks- entwässerung,
bautechnische Nachweise oder bautechnische Bestätigung, Bauleitererklärung)
jeweils mindestens dreifach bei der Gemeinde ein, in der das
Baugrundstück liegt.
- Die Gemeinde leitet diese Unterlagen an die zuständige Baurechts- behörde
(Landratsamt) weiter. Die Gemeinde benachrichtigt ferner die Angrenzer von dem
Vorhaben, es sei denn, diese haben bereits schriftlich dem Vorhaben
zugestimmt.
- Die Baurechtsbehörde prüft die Vollständigkeit der Bauvorlagen. Sind die
Bauvorlagen unvollständig oder weisen sonstige Mängel auf, teilt die Behörde
dem Bauherrn mit, welche Ergänzungen erforderlich sind.
Sind die Bauvorlagen vollständig, bestätigt die Baurechtsbehörde dem
Bauherrn den Eingang der vollständigen Bauvorlagen und teilt ihm den
voraussichtlichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag
mit.
- Die von der Gemeinde bereits am Anfang des Verfahrens benachrichtigten
Angrenzer müssen eventuell Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung schriftlich vorbringen. Äußern sie sich in dieser Zeit nicht,
können sie zu einem späteren Zeitpunkt keine Einwände mehr erheben.
- Mit dem Bau kann begonnen werden, sobald dem Bauherrn der
Baufreigabeschein - der sog. Rote Punkt - erteilt wurde.
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Das Kenntnisgabeverfahren
Für alle Bauvorhaben, die nicht verfahrensfrei sind und die in § 51 LBO
aufgeführt sind, wird das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt. Auf Wunsch
des Bauherrn kann für diese Vorhaben auch das Baugeneh- migungsverfahren durchgeführt werden.
Das Kenntnisgabeverfahren kommt vor allem für die Errichtung von
- Wohngebäuden, ausgenommen Hochhäuser,
- landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auch mit Wohnteil bis zu drei
Geschossen,
- Stellplätzen und Garagen für solche Gebäude und
- Nebenanlagen für solche Gebäude in Frage.
Voraussetzung ist, dass das Vorhaben im Geltungsbereich eines
qualifizierten Bebauungsplanes liegt und die Gemeinde für das betreffende Gebiet
keine Veränderungssperre erlassen hat.
Kann das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden, ist folgender Ablauf
vorgesehen:
- Der Bauherr reicht die Bauvorlagen (u.a. Lageplan, Bauzeichn- ungen,
Darstellung der Grundstücksentwässerung, bautechnische Bestätigung) mindestens
zweifach bei der Gemeinde ein, in der das Baugrundstück liegt.
- Die Gemeinde prüft die Unterlagen auf Vollzähligkeit. Sind die Unterlagen
vollzählig, bestätigt sie dies dem Bauherrn und leitet die Unterlagen an die
Baurechtsbehörde (Landratsamt) weiter. Sind die Unterlagen
unvollständig, teilt Sie dies dem Bauherrn mit. Die Gemeinde
benachrichtigt ferner die Angrenzer von dem Vorhaben, es sei denn, der Bauherr
konnte bereits deren schriftliche Zustimmung vorlegen.
- Der Bauherr muss für sein Vorhaben eventuell bestimmte bautechnische
Nachweise - Standsicherheits-, Wärmeschutz-, Schallschutznachweise -
aufstellen lassen.
- Grundriss und Höhenlage von Gebäuden muss der Bauherr (mit Ausnahme
bestimmter kleinerer Vorhaben) auf dem Grundstück vor Baubeginn durch einen
Sachverständigen festlegen lassen. Dies geschieht in der Regel durch ein
Schnurgerüst.
- Der Bauherr muss dem Bezirksschornsteinfegermeister vor Bau- beginn
technische Angaben über die geplanten Feuerungsanlagen machen.
Sind diese Schritte absolviert, kann der Bauherr, sofern ihm weder die
Gemeinde noch die Baurechtsbehörde Hinderungsgründe mitgeteilt hat,
- bei Vorhaben, denen die Angrenzer schriftlich zugestimmt haben, nach zwei
Wochen,
- ansonsten nach einem Monat
mit dem Bau beginnen. Die Frist läuft ab Eingang der vollständigen
Bauvorlagen bei der Gemeinde.
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Verfahrensfreie Vorhaben
Verfahrensfreie Vorhaben müssen zwar so ausgeführt werden, dass sie den
einschlägigen baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entsprechen, ein baurechtliches Verfahren ist aber nicht erforderlich. Die
verfahrenfreien Vorhaben ergeben sich aus § 50 LBO und der Anlage zu § 50 LBO.
Beispiele hierfür sind:
- Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die
Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis
40 m³, im Aussenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt
- Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m³ Rauminhalt
- Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche
- Öffnungen in Aussenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen
- Stellplätze bis 50 m² Nutzfläche je Grundstück im Innenbereich.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Vorhaben noch verfahrensfrei ist, fragen
Sie bitte vorher nach. Erfüllt ein Vorhaben nicht alle Vorgaben des § 50 LBO so
ist es nicht mehr verfahrensfrei und Sie benötigen eine Baugenehmigung bzw. müssen das Kenntnisgabeverfahren durch-
führen. Nutzen Sie deshalb die Möglichkeit, während der Sprechstunden
des Baurechtsamts Waiblingen im Rathaus Alfdorf, Fragen zu Ihren
Vorhaben direkt mit dem zuständigen Mitarbeiter des Baurechtsamts
zu klären. Die Termine für die Sprechstunden des Baurechtsamts werden im Amtsblatt der Gemeinde
veröffentlicht.
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Bautätigkeitsstatistik
Den im Rahmen des Baugenehmigungs- bzw. Kenntnisgabeverfahrens notwendigen
Erhebungsbogen des Statistischen Landesamts können Sie nun jederzeit online am
Bildschirm ausfüllen. Bei Bedarf können Bauherren und Architekten auch
Blanko-Erhebungsbögen für die Baugenehmigungs- und Abgangsstatistik
ausdrucken.
Nutzen Sie hierzu den Service "Bautätigkeitsstatistik-Online"
des Statistischen Landesamtes.
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