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Elterngeld
Elterngeld ist eine einkommensabhängige Leistung des Bundes für Eltern und
ersetzt das frühere Bundeserziehungsgeld. Die Eltern
können für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes Elterngeld
beantragen. Wenn sich auch beim Partner das Erwerbseinkommen für mindestens zwei
Monate verringert, besteht der Anspruch 14 Monate.
Das Elterngeld richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Elternteils, der für
die Kinderbetreuung entweder ganz zu Hause bleibt oder der seine Arbeitszeit
reduziert.
In Baden-Württemberg kann im Anschluss an das Elterngeld ein
Landeserziehungsgeld beantragt werden. Dabei werden die Familienverhältnisse zum
Zeitpunkt der Antragstellung und die Einkommensgrenzen bei der Höhe der Leistung
berücksichtigt.
Elterngeld kann rückwirkend höchstens für 3 Monate vor Antragstellung
gewährt werden. Reichen sie daher Ihren Antrag rechtzeitig ein.
Über den Antrag entscheidet die L-Bank in Karlsruhe. Sie können den Antrag direkt dort stellen
oder bei uns (Einwohnermelde- und
Sozialamt), zur Weiterleitung, abgegeben
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Anmeldung eines Neugeborenen
Die Geburt eines Kindes wird durch das Krankenhaus dem
Standes- amt des Ortes angezeigt, in dessen Bezirk das Krankenhaus
liegt. Bei einer Geburt in der "Stauferklink" (Kreiskrankenhaus in
Mutlangen) erfolgt die Geburtsanzeige also beispielsweise auf dem
Standesamt Mutlangen. Das Standesamt Mutlangen trägt die Geburt in das dortige
Geburtsregister ein und teilt dem Standesamt Alfdorf die Geburt mit.
Lediglich bei einer Hausgeburt muss eine
Geburtsanzeige erfolgen.
- Grundsätzlich ist der Vater zur Anzeige verpflichtet.
- daneben kann jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von
der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist, anzeigepflichtig sein;
- die Mutter, sobald sie zur Anzeige imstande ist.
Welche Unterlagen werden für die Beurkundung der Geburt
benötigt?
Das Standesamt benötigt zur Beurkundung der Geburt
eines Kindes die nachfolgend aufgelisteten Urkunden und Dokumente im Original.
- Die vollständig ausgefüllte Anzeige muß immer von beiden Eltern oder ggfs.
der Mutter unterschrieben sein.
- Die Bescheinigung der Hebamme ist vorzulegen.
- Die Geburtsanzeige ist persönlich beim zuständigen Standesamt abzugeben.
- Der Anzeigende muss sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
Sind die Eltern miteinander verheiratet:
bei Eheschließung im
Inland:
- Eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, ersatzweise
Heiratsurkunde
- Personalausweis oder Reisepass
bei einer Eheschließung vor einem Konsulat im Inland:
- Eine Heiratsurkunde mit Übersetzung von einem im Inland vereidigten
Urkundenübersetzers
- Personalausweis oder Reisepass
bei Eheschließung im Ausland:
- Eine Heiratsurkunde ggfs. mit Legalisation oder Apostille ggfs. mit
Übersetzung von einem im Inland vereidigten Urkundenübersetzer
- Personalausweis oder Reisepass
Wenn die Mutter nie verheiratet war:
- eine Geburtsurkunde der Mutter
- eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern
- Personalausweis oder Reisepass
Ist die Mutter verwitwet:
- eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch mit dem Vermerk, dass der
Ehemann verstorben ist oder ersatzweise die Heiratsurkunde und die
Sterbeurkunde des Ehemannes
- Personalausweis oder Reisepass
Vornamen des Kindes:
Vornamen müssen das Geschlecht des Kindes
zweifelsfrei erkennen lassen.
Familiennamen des Kindes nach deutschem
Recht
Wenn verheiratete Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres
Kindes einen Ehenamen führen, bekommt das Kind diesen Ehenamen als
Geburtsnamen.
Führen verheiratete Eltern keinen Ehenamen oder wenn sie
als unverheiratete Eltern gemeinsam das Sorgerecht für Ihr Kind ausüben,
entscheiden beide gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen des Vaters oder
der Mutter erhalten soll.
Wenn die Mutter nicht verheiratet ist und
allein das Sorgerecht für Ihr Kind hat, erhält das Kind den Familiennamen,
den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt.
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Geburtsurkunde
Die Geburtsurkunde erhalten Sie bei dem Standesamt, in dessen Bezirk Sie
geboren sind (unabhängig vom Wohnort der Eltern).
Bei einer Geburt in der "Stauferklink" (Kreiskrankenhaus in Mutlangen)
erhalten Sie die Geburtsurkunde also beispielsweise auf dem Standesamt
Mutlangen.
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Kindesunterhalt
Sie sind alleinerziehende Mutter oder alleinerziehender Vater und haben
Fragen zum Kindesunterhalt, zum Unterhaltsvorschussgesetz, zum gemeinsamen
Sorgerecht oder zur Anerkennung oder Festellung der Vaterschaft?
Wenden Sie sich an das Jugendamt des Rems-Murr-Kreises, es berät
und unterstützt Sie gerne. Das Jugendamt
- übernimmt auf Antrag eines alleinsorgeberechtigten Elternteils - ob das
Kind aus einer Ehe stammt oder nicht spielt keine Rolle - die Bestandschaft
für die Feststellung der Vaterschaft und/oder des Unterhalts für das Kind.
- unterstützt Mütter, die nicht mit dem Vater ihres Kindes verheiratet sind,
bei der Feststellung ihres eigenen Anspruchs auf Unterhalt gegenüber dem Vater
des Kindes
- beurkundet kostenlos Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung oder das
gemeinsame Sorgerecht.
- hilft jungen Volljährigen bis zum 21. Lebensjahr bei der Geltendmachung
ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern oder einem Elternteil.
Darüber hinaus können Sie für Kinder bis zum 12. Lebensjahr bei der
Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamts Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz beantragen.
So erreichen Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamts
des Rems-Murr-Kreises:
- Waiblingen (Winnender Str. 30/1), Telefon (07151) 501-286
- Backnang (Erbstetter Str. 58), Telefon (07191) 895-28
- Schorndorf (Silcherstr. 39), Telefon (07181) 93889-30
Allgemeine Sprechzeiten beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis in Waiblingen,
Backnang und Schorndorf: vormittags: Montag bis Donnerstag
8.30 - 12.00 Uhr, Freitag 8.30 - 12.00 Uhr nachmittags: Donnerstag
13.30 - 18.00 Uhr
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Änderung der Lohnsteuerkarte
Bei Änderung der persönlichen Verhältnisse (durch Heirat, Geburt eines
Kindes, usw.) kann die Lohnsteuerkarte durch das Einwohnermeldeamt geändert werden. Die Eintragung von
Steuerfreibeträgen erfolgt nur beim Finanzamt.
Für eine Änderung der Lohnsteuerkarte benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Steuerklassenwechsel von Verheirateten
- beide Lohnsteuerkarten
- Eheschließung
- Heiratsurkunde - beide Lohnsteuerkarten
- Geburt
- Geburtsurkunde
- Kirchenaustritt
- Austrittsbescheinigung vom Standesamt
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Vaterschaftsanerkennung
Die Vaterschaft kann anerkannt werden:
- zum Kind einer nicht verheirateten Mutter
- zum Kind einer verheirateten Mutter, wenn das Kind nach
Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens geboren worden ist
Wie wird
die Vaterschaft anerkannt?
- durch den Vater persönlich in öffentlich beurkundeter Form
- die Anerkennung ist vor der Geburt möglich
Wo kann die
Vaterschaft anerkannt werden?
- bei jedem Standesamt
- bei den Jugendämtern
- bei allen Amtsgerichten
- bei allen Notaren
Die Vaterschaftsanerkennung wird erst nach der persönlichen Zustimmung
der Mutter (in öffentlich beurkundeter Form bei den Behörden durch die auch
Vaterschaft anerkannt wird) wirksam.
Voraussetzungen für eine Vaterschaftsanerkennung:
- Abstammungs- oder Geburtsurkunde des Anerkennenden oder
- beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
- Personalausweise oder Reisepässe beider Elternteile, wenn die Mutter zur
Zustimmung anwesend ist
- Zustimmung der Mutter
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Kreisjugendamts Rems-Murr-Kreis unterstützen
Sie gegebenenfalls bei der Feststellung der Vaterschaft und beurkunden
die Vaterschaftsanerkennung kostenlos. Das Kreisjugendamt erreichen Sie wie
folgt:
- Waiblingen (Winnender Str. 30/1), Telefon (07151) 501-286
- Backnang (Erbstetter Str. 58), Telefon (07191) 895-28
- Schorndorf (Silcherstr. 39), Telefon (07181) 93889-30
Allgemeine Sprechzeiten beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis in Waiblingen,
Backnang und Schorndorf: vormittags: Montag bis Donnerstag
8.30 - 12.00 Uhr, Freitag 8.30 - 12.00 Uhr nachmittags: Donnerstag
13.30 - 18.00 Uhr
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