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Elterngeld

Elterngeld ist eine einkommensabhängige Leistung des Bundes für Eltern und ersetzt das frühere Bundeserziehungsgeld. Die Eltern können für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes Elterngeld beantragen. Wenn sich auch beim Partner das Erwerbseinkommen für mindestens zwei Monate verringert, besteht der Anspruch 14 Monate. 

Das Elterngeld richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Elternteils, der für die Kinderbetreuung entweder ganz zu Hause bleibt oder der seine Arbeitszeit reduziert.

In Baden-Württemberg kann im Anschluss an das Elterngeld ein Landeserziehungsgeld beantragt werden. Dabei werden die Familienverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung und die Einkommensgrenzen bei der Höhe der Leistung berücksichtigt.

Elterngeld kann rückwirkend höchstens für 3 Monate vor Antragstellung gewährt werden. Reichen sie daher Ihren Antrag rechtzeitig ein.

Über den Antrag entscheidet die L-Bank in Karlsruhe. Sie können den Antrag direkt dort stellen oder bei uns (Einwohnermelde- und Sozialamt), zur Weiterleitung, abgegeben



Anmeldung eines Neugeborenen

Die Geburt eines Kindes wird durch das Krankenhaus dem Standes-
amt des Ortes angezeigt, in dessen Bezirk das Krankenhaus liegt.
Bei einer Geburt in der "Stauferklink" (Kreiskrankenhaus in Mutlangen) erfolgt die Geburtsanzeige also beispielsweise auf dem Standesamt Mutlangen. Das Standesamt Mutlangen trägt die Geburt in das dortige Geburtsregister ein und teilt dem Standesamt Alfdorf die Geburt mit.

Lediglich bei einer Hausgeburt muss eine Geburtsanzeige erfolgen.

  • Grundsätzlich ist der Vater zur Anzeige verpflichtet.
  • daneben kann jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist, anzeigepflichtig sein;
  • die Mutter, sobald sie zur Anzeige imstande ist.

Welche Unterlagen werden für die Beurkundung der Geburt benötigt?

Das Standesamt benötigt zur Beurkundung der Geburt eines Kindes die nachfolgend aufgelisteten Urkunden und Dokumente im Original.

  • Die vollständig ausgefüllte Anzeige muß immer von beiden Eltern oder ggfs. der Mutter unterschrieben sein.
  • Die Bescheinigung der Hebamme ist vorzulegen.
  • Die Geburtsanzeige ist persönlich beim zuständigen Standesamt abzugeben.
  • Der Anzeigende muss sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

Sind die Eltern miteinander verheiratet:

bei Eheschließung im Inland:

  • Eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, ersatzweise Heiratsurkunde
  • Personalausweis oder Reisepass

bei einer Eheschließung vor einem Konsulat im Inland:

  • Eine Heiratsurkunde mit Übersetzung von einem im Inland vereidigten Urkundenübersetzers
  • Personalausweis oder Reisepass

bei Eheschließung im Ausland:

  • Eine Heiratsurkunde ggfs. mit Legalisation oder Apostille ggfs. mit Übersetzung von einem im Inland vereidigten Urkundenübersetzer
  • Personalausweis oder Reisepass

Wenn die Mutter nie verheiratet war:

  • eine Geburtsurkunde der Mutter
  • eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern
  • Personalausweis oder Reisepass

Ist die Mutter verwitwet:

  • eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch mit dem Vermerk, dass der Ehemann verstorben ist oder ersatzweise die Heiratsurkunde und die Sterbeurkunde des Ehemannes
  • Personalausweis oder Reisepass

Vornamen des Kindes:

Vornamen müssen das Geschlecht des Kindes zweifelsfrei erkennen lassen.

Familiennamen des Kindes nach deutschem Recht

Wenn verheiratete Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes einen Ehenamen führen, bekommt das Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen.

Führen verheiratete Eltern keinen Ehenamen oder wenn sie als unverheiratete Eltern gemeinsam das Sorgerecht für Ihr Kind ausüben, entscheiden beide gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen des Vaters oder der Mutter erhalten soll.

Wenn die Mutter nicht verheiratet ist und allein das Sorgerecht für Ihr Kind hat, erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt.



Geburtsurkunde

Die Geburtsurkunde erhalten Sie bei dem Standesamt, in dessen Bezirk Sie geboren sind (unabhängig vom Wohnort der Eltern).

Bei einer Geburt in der "Stauferklink" (Kreiskrankenhaus in Mutlangen) erhalten Sie die Geburtsurkunde also beispielsweise auf dem Standesamt Mutlangen.



Kindesunterhalt

Sie sind alleinerziehende Mutter oder alleinerziehender Vater und haben Fragen zum Kindesunterhalt, zum Unterhaltsvorschussgesetz, zum gemeinsamen Sorgerecht oder zur Anerkennung oder Festellung der Vaterschaft?

Wenden Sie sich an das Jugendamt des Rems-Murr-Kreises, es berät und unterstützt Sie gerne.

Das Jugendamt
  • übernimmt auf Antrag eines alleinsorgeberechtigten Elternteils - ob das Kind aus einer Ehe stammt oder nicht spielt keine Rolle - die Bestandschaft für die Feststellung der Vaterschaft und/oder des Unterhalts für das Kind.
  • unterstützt Mütter, die nicht mit dem Vater ihres Kindes verheiratet sind, bei der Feststellung ihres eigenen Anspruchs auf Unterhalt gegenüber dem Vater des Kindes
  • beurkundet kostenlos Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung oder das gemeinsame Sorgerecht.
  • hilft jungen Volljährigen bis zum 21. Lebensjahr bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern oder einem Elternteil.

Darüber hinaus können Sie für Kinder bis zum 12. Lebensjahr bei der Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamts Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragen.

So erreichen Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamts des Rems-Murr-Kreises:

  • Waiblingen (Winnender Str. 30/1), Telefon (07151) 501-286
  • Backnang (Erbstetter Str. 58), Telefon (07191) 895-28
  • Schorndorf (Silcherstr. 39), Telefon (07181) 93889-30

Allgemeine Sprechzeiten beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis in Waiblingen, Backnang und Schorndorf:
vormittags: Montag bis Donnerstag 8.30 - 12.00 Uhr, Freitag 8.30 - 12.00 Uhr
nachmittags: Donnerstag 13.30 - 18.00 Uhr



Änderung der Lohnsteuerkarte

Bei Änderung der persönlichen Verhältnisse (durch Heirat, Geburt eines Kindes, usw.) kann die Lohnsteuerkarte durch das Einwohnermeldeamt geändert werden. Die Eintragung von Steuerfreibeträgen erfolgt nur beim Finanzamt.

Für eine Änderung der Lohnsteuerkarte benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Steuerklassenwechsel von Verheirateten
    - beide Lohnsteuerkarten
  • Eheschließung
    - Heiratsurkunde
    - beide Lohnsteuerkarten
  • Geburt
    - Geburtsurkunde
  • Kirchenaustritt
    - Austrittsbescheinigung vom Standesamt



Vaterschaftsanerkennung

Die Vaterschaft kann anerkannt werden:

  • zum Kind einer nicht verheirateten Mutter
  • zum Kind einer verheirateten Mutter, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens geboren worden ist
Wie wird die Vaterschaft anerkannt?
  • durch den Vater persönlich in öffentlich beurkundeter Form
  • die Anerkennung ist vor der Geburt möglich
Wo kann die Vaterschaft anerkannt werden?
  • bei jedem Standesamt
  • bei den Jugendämtern
  • bei allen Amtsgerichten
  • bei allen Notaren

Die Vaterschaftsanerkennung wird erst nach der persönlichen Zustimmung der Mutter (in öffentlich beurkundeter Form bei den Behörden durch die auch Vaterschaft anerkannt wird) wirksam.

Voraussetzungen für eine Vaterschaftsanerkennung:

  • Abstammungs- oder Geburtsurkunde des Anerkennenden oder
  • beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
  • Personalausweise oder Reisepässe beider Elternteile, wenn die Mutter zur Zustimmung anwesend ist
  • Zustimmung der Mutter

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreisjugendamts Rems-Murr-Kreis unterstützen Sie gegebenenfalls bei der Feststellung der Vaterschaft und beurkunden die Vaterschaftsanerkennung kostenlos. Das Kreisjugendamt erreichen Sie wie folgt:

  • Waiblingen (Winnender Str. 30/1), Telefon (07151) 501-286
  • Backnang (Erbstetter Str. 58), Telefon (07191) 895-28
  • Schorndorf (Silcherstr. 39), Telefon (07181) 93889-30

Allgemeine Sprechzeiten beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis in Waiblingen, Backnang und Schorndorf:
vormittags: Montag bis Donnerstag 8.30 - 12.00 Uhr, Freitag 8.30 - 12.00 Uhr
nachmittags: Donnerstag 13.30 - 18.00 Uhr






 
    Copyright © 2002, Gemeinde Alfdorf. Letzte Änderung: 15.03.2012