Der Gemeinderat der Gemeinde Alfdorf hat in der öffentlichen Sitzung vom 21.11.2022 den nach dem Aufstellungsbeschluss vom 25.04.2022 zum Bebauungsplan „Solarpark Stixenhof“ erarbeiteten Planentwurf gebilligt. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bekanntgemacht. Gleichzeitig wurde für den Bebauungsplan die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück Nr. 490, Gemarkung Vordersteinenberg, Flur 1, nordöstlich des Stixenhofs. Er ist aus dem Planausschnitt ersichtlich.

Maßgebend ist der Lageplan mit Textteil und Vorhaben- und Erschließungsplan sowie Begründung und Umweltbericht vom 30.01.2023 (Vorentwurf) des Büros Neidl + Neidl, Sulzbach-Rosenberg. Weiter ist dem Bebauungsplanentwurf das naturschutzfachliche Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung des Bio-Büro Schreiber, Neu-Ulm, mit Stand 23.02.2023 beigefügt.

Der Bebauungsplan „Solarpark Stixenhof“ mit seinen beigefügten Unterlagen wird in der Zeit vom 28.03.2023 bis einschließlich 28.04.2023 im Rathaus Alfdorf, Erdgeschoss, während der Öffnungszeiten zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit ausgelegt.

Des Weiteren sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde, www.alfdorf.de, zum Download eingestellt.

Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren und innerhalb der genannten Frist zu dieser äußern.

Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 28.04.2023 (mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift) bei der Gemeinde Alfdorf, Obere Schloßstraße 28, 73553 Alfdorf, abgegeben werden. Schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen sollten die volle Anschrift des Verfassers und die Bezeichnung des Bebauungsplanes enthalten. Die eingereichten Stellungnahmen werden dem Gemeinderat der Gemeinde Alfdorf zur Prüfung und Entscheidung vorgelegt. Verspätet abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Abs. 6 BauGB).

Alfdorf, den 23. März 2023
gez. Krötz Bürgermeister

Der Gemeinderat der Gemeinde Alfdorf hat in der öffentlichen Sitzung vom 23.05.2022 beschlossen, den Bebauungsplan „Inneres Bonholz, 1. Änderung“, Gemarkung Alfdorf, gefertigt vom Büro LKP Ingenieure GbR in Mutlangen aufzustellen. In der öffentlichen Sitzung vom 23.01.2023 wurde der Entwurf mit dem Planstand 23.01.2023 gebilligt und die Einleitung der Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) für den Bebauungsplan wurde beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan wurde als Bebauungsplan der Innenentwicklung  im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Von der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) sowie der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichts (§ 13 Abs. 3 BauGB) wird abgesehen.

Betroffen von der Ausweisung dieses Bebauungsplanes sind eine Teilfläche des Flurstücks 993 der Flur 0 auf Gemarkung Alfdorf mit einer Fläche von ca. 0,6 ha.  Der Geltungsbereich ist aus dem Planausschnitt ersichtlich.

Ziel und Zweck der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für ein dörfliches Wohngebiet und die Unterbringung der hierfür typischen Nutzungsformen von Wohnen, über land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen, bis zu nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben.

Maßgebend ist der Lageplan mit Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften) vom 23.01.2023 des Büros LKP Ingenieure GbR, Mutlangen. Weiter sind dem Bebauungsplan die Begründung des Büros LKP Ingenieure GbR, Mutlangen vom 23.01.2023 als Anlage 1 und die Relevanzprüfung zum speziellen Artenschutz gem. § 44 BNatSchG vom November 2022 des Büro für Gewässerökologie und Umweltberatung, Dipl.-Biol. Matthias Wolf als Anlage 2 beigefügt.

Der Bebauungsplan „ Inneres Bonholz, 1. Änderung“,“ mit seinen beigefügten Unterlagen wird in der Zeit von 20.02.2023  bis einschließlich 20.03.2023  im Rathaus im Rathaus Alfdorf, Erdgeschoss, während der Öffnungszeiten zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit ausgelegt.

Des Weiteren sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde, www.alfdorf.de, zum Download eingestellt.

Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren und innerhalb der genannten Frist zu dieser äußern.

Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 20.03.2023  (mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift) bei der Gemeinde Alfdorf, Obere Schloßstraße 28, 73553 Alfdorf, abgegeben werden. Schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen sollten die volle Anschrift des Verfassers und die Bezeichnung des Bebauungsplanes enthalten. Die eingereichten Stellungnahmen werden dem Gemeinderat der Gemeinde Alfdorf zur Prüfung und Entscheidung vorgelegt. Verspätet abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Abs. 6 BauGB).

Alfdorf , den 9. Februar 2023
gez. Krötz Bürgermeister