Landtagswahl 2026
Herzlichen Dank an die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer!
Die Landtagswahl 2026 ist vorbei und ich hoffe, dass sich schnell eine für das Land gute und tragfähige Koalition findet.
Mein herzlicher Dank gilt zunächst allen Wählerinnen und Wählern, die am Wahlsonntag so zahlreich von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht haben.
Auch in den Wahllokalen und bei der Briefwahl haben wieder viele verlässliche Helfer für einen reibungslosen Ablauf der Wahl und der anschließenden Auszählung gesorgt. Insgesamt haben sich 56 Wahlhelferinnen und Wahlhelfer in 5 Wahllokalen und 2 Briefwahlbezirken engagiert und so zu einem zügigen und ordnungsgemäßen Ablauf der Landtagswahl beigetragen.
Auch haben zahlreiche weitere Helfer bei der Einrichtung der Wahllokale unterstützt und Räumlichkeiten zur Einrichtung von Wahllokalen zur Verfügung gestellt.
Ein herzliches Dankeschön daher an alle Wahlhelferinnen und Wahlhelfer für die geleistete Arbeit bei der Vorbereitung, der Durchführung sowie bei der Auswertung der Landtagswahl 2026 in der Gemeinde Alfdorf.
Ihr Ronald Krötz
Bürgermeister
Ergebnisse der Landtagswahlen 2026
Wahlaufruf zur Landtagswahl am 08. März 2026
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
am 08. März 2026 sind Sie dazu aufgerufen, über die Zusammensetzung des neuen Landtages von Baden-Württemberg zu entscheiden.
Das Wahlrecht ist das höchste Gut der Demokratie. Daher bitte ich Sie: Nutzen Sie das grundgesetzlich hohe Gut und machen Sie von Ihrem aktiven Wahlrecht Gebrauch!
Sie gestalten damit die Zukunft unseres Landes aktiv mit, denn Landespolitik geht uns alle an.
Viele politischen Entscheidungen, wie Themen zu Wirtschaft, Bildung und Umwelt werden mitunter im Landesparlament gefällt.
Zum ersten Mal gilt bei dieser Landtagswahl ein reformiertes Wahlrecht. Jugendliche ab 16 Jahren können erstmals an der Landtagswahl teilnehmen.
Darüber hinaus führte der Landtag in Baden-Württemberg im April 2022 ein, dass künftig jede Wählerin und jeder Wähler zwei Stimmen hat.
Dagegen hat sich die Zahl der Wahlkreise nicht verändert. Es bleibt bei 70, aus denen jeweils die Person mit den meisten Erststimmen in den Landtag einzieht.
Mit der Zweitstimme wählt man, ähnlich wie bei den Wahlen zum Bundestag, die Landesliste einer Partei.
Ihre Stimmen können Sie in dem Ihnen in der Wahlbenachrichtigung zugewiesenen Wahllokal abgeben oder per Briefwahl.
Die Briefwahlunterlagen können im Bürgerbüro noch bis Freitag, 06. März, 15 Uhr, beantragt werden.
In jedem Fall müssen die Wahlbriefe wieder bis Sonntag, 08. März 2026, 18 Uhr, im Rathaus eingegangen sein.
Ich würde mich über eine hohe Wahlbeteiligung für eine lebhafte und starke Demokratie freuen!
Ihr
Ronald Krötz
Bürgermeister
Wahlbekanntmachung zur Landtagswahl 2026 – Bekanntmachung vom 12. Februar 2026
1.
Am 8. März 2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2.
Die Gemeinde ist in folgende 5 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 01: Alfdorf, Rathaus
Wahlraum: Rathaus Alfdorf
Wahlbezirk 02: Alfdorf, Haus der Musik
Wahlraum: Haus der Musik
Wahlbezirk 03: Pfahlbronn, Bürgerzentrum
Wahlraum: Bürgerzentrum Pfahlbronn
Wahlbezirk 04: Rienharz, Vereinszimmer
Wahlraum: Vereinszimmer Rienharz
Wahlbezirk 05: Vordersteinenberg, Rathaus
Wahlraum: Rathaus Vordersteinenberg
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 26.01.2026 bis 15.02.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr im Rathaus in Alfdorf zusammen.
3.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und zur Identitätsfeststellung ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und gegebenenfalls Ersatzbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern außerdem die Angabe Einzelbewerber und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Listenbewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine oder dem besonderen Nebenraum darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5.
Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b. durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Absatz 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absätze 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Bürgermeisteramt
Alfdorf, 12.02.2026
Ronald Krötz
Bürgermeister
Wahlbekanntmachung zur Landtagswahl 2026 – Korrektur der Bekanntmachung vom 12. Februar 2026
Die Landeswahlleiterin hat alle Kommunen darauf hingewiesen, dass sich in Anlage 14 Landeswahlordnung (LWO) leider ein Fehler eingeschlichen hat, sie ist nicht vollständig.
Es fehlt die Information, wann die Stimmabgabe ungültig ist. Dieser Fehler ist auch in den der Kommunen vorliegenden Vordrucken enthalten.
Die Bekanntmachung wird daher im Folgenden in der vollständigen korrigierten Form erneut abgedruckt:
Wahlbekanntmachung
1.
Am 8. März 2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2.
Die Gemeinde ist in folgende 5 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 01: Alfdorf, Rathaus
Wahlraum: Rathaus Alfdorf
Wahlbezirk 02: Alfdorf, Haus der Musik
Wahlraum: Haus der Musik
Wahlbezirk 03: Pfahlbronn, Bürgerzentrum
Wahlraum: Bürgerzentrum Pfahlbronn
Wahlbezirk 04: Rienharz, Vereinszimmer
Wahlraum: Vereinszimmer Rienharz
Wahlbezirk 05: Vordersteinenberg, Rathaus
Wahlraum: Rathaus Vordersteinenberg
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 26.01.2026 bis 15.02.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr im Rathaus in Alfdorf zusammen.
3.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und zur Identitätsfeststellung ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und gegebenenfalls Ersatzbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern außerdem die Angabe Einzelbewerber und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Listenbewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine oder dem besonderen Nebenraum darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5.
Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b. durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6.
Ungültig sind Stimmabgaben, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich bei der Briefwahl in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet oder der Stimmzettelumschlag gekennzeichnet ist (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummern 6 und 7 des Landtagswahlgesetzes).
7.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Absatz 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absätze 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Bürgermeisteramt
Alfdorf, 26.02.2026
Ronald Krötz
Bürgermeister
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen zur Landtagswahl 2026
1.
Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl
der Gemeinde Alfdorf
wird in der Zeit vom 16.02.2026 bis 20.02.2026
während der allgemeinen Öffnungszeiten
im Rathaus Alfdorf, Bürgerbüro (barrierefrei)
für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 20.02.2026 bis 12:00 Uhr
im Rathaus Alfdorf, Bürgerbüro, Obere Schlossstraße 28, 73553 Alfdorf
Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 17 Backnang durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
5.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person;
5.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
5.2.1. sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (bis zum 15.02.2026) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,
5.2.2. ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,
5.2.3. ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.
Der Wahlschein kann bis zum 06.03.2026, 15.00 Uhr im Rathaus Alfdorf, Bürgerbüro, Obere Schlossstraße 28, 73553 Alfdorf schriftlich, elektronisch (zum Beispiel durch Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2.1 bis 5.2.3 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
6.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7.
Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
7.1. einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
7.2. einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und
7.3. einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.
8.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
9.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bürgermeisteramt
Alfdorf, 29.01.2026
Ronald Krötz
Bürgermeister
Erteilung von Wahlscheinen am Wahlwochenende zur Landtagswahl 2026
Zur Erteilung von Wahlscheinen ist das Rathaus in Alfdorf am Freitag, 6. März 2026 von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr besetzt.
Der letzte Zeitpunkt für die Antragstellung ist für Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, Freitag, 6. März 2021, 15.00 Uhr.
Danach werden Wahlscheine nur noch in folgenden Fällen ausgestellt:
- Wenn ein Wahlberechtigter glaubhaft versichert, dass ihm ein schon beantragter Wahlschein nicht zugegangen ist (Frist endet am Samstag, 7. März 2026, 12.00 Uhr).
Sollte dies der Fall sein, setzen Sie sich bitte am Samstag, 7. März 2021 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr unter der Telefonnummer: Telefonnummer: 07172/309-27 mit der Gemeinde Alfdorf in Verbindung.
- Im Falle nachweislicher plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz, das Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 8. März 2026, 15.00 Uhr, gestellt werden. Sollte dies der Fall sein, melden Sie sich am Wahltag, 8. März 2026 im Wahllokal Rathaus Alfdorf, Obere Schlossstraße 28, 73553 Alfdorf (Sitzungssaal).
- Wenn ein Wahlberechtigter noch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in den Fällen des § 18 Abs. 2 Landtagswahlordnung (LWO).
(Frist endet am Sonntag, 8. März 2026, 15.00 Uhr).
Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an das Wahlamt Frau Schmidt (Telefon Telefonnummer: 07172/309-27) oder Frau Munz (Telefon Telefonnummer: 07172/309-10) wenden.
Allgemeine Hinweise zur Landtagswahl 2026: Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen
Zur Wahl der Abgeordneten des 18. Landtags von Baden- Württemberg am 08. März 2026 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?
Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Landtagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.
Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird - ebenfalls kostenlos - eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.
Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761/36122.
Allgemeine Informationen zur Landtagswahl 2026: Wahlbenachrichtigungen werden zugestellt
Aktuell wird allen wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger in der Gemeinde Alfdorf für die Landtagswahl am Sonntag, 08. März 2026 eine Wahlbenachrichtigung zugesendet.
Falls Sie keine Wahlbenachrichtigung bis 15. Februar 2026 erhalten, aber glauben wahlberechtigt zu sein, wenden Sie sich bitte direkt an das Wahlamt, Frau Schmidt (Telefon Telefonnummer: 07172/309-27) oder Frau Munz (Telefon Telefonnummer: 07172/309-10), E-Mail schmidt(@)alfdorf.de oder munz(@)alfdorf.de.
Sofern Sie am Wahltag nicht im Wahlraum Ihres Wahlbezirks wählen können (z. B. aufgrund einer Erkrankung oder einer berufs- oder urlaubsbedingten Abwesenheit) haben Sie auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins und damit auf Briefwahlunterlagen zu stellen. Der Vordruck für diesen Antrag befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.
Die Briefwahlunterlagen können mit dem Antrag per Post oder per Einwurf in den Rathausbriefkasten beantragt werden. Die Unterlagen werden Ihnen dann nach Hause oder an eine abweichende Versandadresse zugestellt.
Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an gemeinde(@)alfdorf.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben.
Die Frist zur Beantragung der Briefwahlunterlagen über das Internet (den online- Antrag finden Sie auf unserer Homepage) endet am Sonntag, den 1. März 2026, 23.59 Uhr. Nach Ablauf dieser Frist können Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen noch bis Freitag, 6. März 2026, 15.00 Uhr, im Rathaus Alfdorf, Obere Schlossstraße 28, 73553 Alfdorf, beantragt werden.
Die Briefwahlunterlagen (roter Wahlbrief) müssen bis zum 08. März 2026, 18.00 Uhr beim Wahlamt der Gemeinde Alfdorf, Obere Schlossstraße 28, 73553 Alfdorf eingegangen sein, damit Ihre Stimmen gezählt werden können.
Bitte berücksichtigen Sie die Postlaufzeiten bei der Beantragung und Rücksendung Ihrer Briefwahlunterlagen.
Die Abgabe Ihres Wahlbriefs in einem der Wahlräume der einzelnen Wahlbezirke im Gemeindegebiet am Wahlsonntag ist nicht möglich.
Hinweis zur Landtagswahl am 8. März 2026
Im Jahr 2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg statt.
Die Landesregierung hat am 8. April 2025 nach § 19 des Landtagswahlgesetzes den 8. März 2026 als Wahltag festgelegt.
Weitere Informationen zur Landtagswahl und zur Durchführung vor Ort finden Sie im Bürgerserviceportal unter der Rubrik "Lebenslagen":
https://www.alfdorf.de/rathaus-service/buergerservice/lebenslagen/5000188/landtagswahl-baden-wuerttemberg
Ergebnisse der Landtagswahlen 2021
- Landtagswahl 14.03.2021:
https://wahlergebnisse.komm.one/lb/produktion/wahltermin-20210314/08119001/html5/index.html

